Grundsätzlich bedarf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch
Auflösungsvertrag oder durch Kündigung der Schriftform. Ein mündlich
geschlossener Auflösungsvertrag ist danach ebenso unwirksam wie eine
mündlich erklärte Kündigung. So verstößt es in aller Regel nicht gegen
Treu und Glauben, wenn sich derjenige, der in einem kontrovers
geführten Gespräch eine Kündigung ausgesprochen oder sich mit der
Auflösung des Arbeitsverhältnisses einverstanden erklärt hat,
nachträglich darauf beruft, die Schriftform sei nicht eingehalten.
Der
gesetzliche Formzwang soll die Parteien des Arbeitsvertrages vor
Übereilung bei Beendigungserklärungen bewahren (Warnfunktion) und dient
außerdem der Rechtssicherheit (Klarstellungs- und Beweisfunktion). Von
ihm kann deshalb nur in seltenen Ausnahmefällen abgewichen werden.
(BAG-Urt. v. 16.9.2004 – 2 AZR 659/03)
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