Rechtsanwalt Sozialrecht: Befreiung eines Syndikusanwalts von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach § 6 SGB VIDer Anwalt ist beim Arbeitgeber rechtsentscheidend, rechtsgestaltend, rechtsberatend und rechtsvermittelnd tätig. Gleichwohl lehnt die DRV die Befreiung in einigen Fällen ab.Ich vertrete mehrere Kolleginnen und Kollegen, deren Befreiungsantrag abgelehnt wurde, obwohl der Arbeitgeber die anwaltliche Tätigkeit seines Mitarbeiters bestätigt. Meines Erachtens können all diese Argumente widerlegt werden. Zum Beispiel ist natürlich auch der Syndikusanwalt im arbeitsrechtlichen Sinne weisungsgebunden, da der Arbeitgeber auf sein Direktionsrecht nicht verzichten wird. Hiervon zu unterscheiden ist aber die unabhängige Bearbeitung von Rechtsangelegenheiten, für die der Syndikusanwalt ja gerade angestellt wurde. Auch der in einer Kanzlei angestellte Anwalt ist arbeitsrechtlich weisungsgebunden, ohne dass man deshalb behaupten könnte, er sei nicht anwaltlich tätig. Alle Neuigkeiten im Überblick |