Rechtsanwalt Sozialrecht: Befreiung eines Syndikusanwalts von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach § 6 SGB VI

Der Anwalt ist beim Arbeitgeber rechtsentscheidend, rechtsgestaltend, rechtsberatend und rechtsvermittelnd tätig. Gleichwohl lehnt die DRV die Befreiung in einigen Fällen ab.

Ich vertrete mehrere Kolleginnen und Kollegen, deren Befreiungsantrag abgelehnt wurde, obwohl der Arbeitgeber die anwaltliche Tätigkeit seines Mitarbeiters bestätigt.

Trotzdem die Kriterien, die die Rentenversicherung in ihren "Hinweisen für nichtanwaltliche Arbeitgeber zu den Merkmalen einer anwaltlichen Tätigkeit" erfüllt sind, wird die Befreiung im Einzelfall abgelehnt.

Die Rentenversicherung argumentiert, ausweislich der Stellenausschreibung sei nur ein Jurist (also mit nur erstem Staatsexamen) gesucht worden, die Tätigkeit sei weisungsgebunden und deshalb nicht mit § 3 BRAO vereinbar, es liege nach den Gesamtumständen nur eine "sachbearbeitende" Tätigkeit vor, etc.

Meines Erachtens können all diese Argumente widerlegt werden. Zum Beispiel ist natürlich auch der Syndikusanwalt im arbeitsrechtlichen Sinne weisungsgebunden, da der Arbeitgeber auf sein Direktionsrecht nicht verzichten wird. Hiervon zu unterscheiden ist aber die unabhängige Bearbeitung von Rechtsangelegenheiten, für die der Syndikusanwalt ja gerade angestellt wurde. Auch der in einer Kanzlei angestellte Anwalt ist arbeitsrechtlich weisungsgebunden, ohne dass man deshalb behaupten könnte, er sei nicht anwaltlich tätig.



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Letztes Update 13.09.2011 | Copyright© Rechtsanwalt Moritz Sandkühler 2011 Seite drucken: Rechtsanwalt Sozialrecht: Befreiung eines Syndikusanwalts von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach § 6 SGB VI| Seite einem Freund senden: Rechtsanwalt Sozialrecht: Befreiung eines Syndikusanwalts von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach § 6 SGB VI

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