Rechtsanwalt Sozialrecht: Keine Anrechnung von Betriebskostenguthaben bei Hartz IV

Das Sozialgericht Kiel hat am 02.12.2010 beschlossen, dass das JobCenter ein Betriebskostenguthaben nicht als Einkommen anrechnen darf, wenn es nicht die volle Miete trägt

Im Eilverfahren gab das Gericht dem Bürger recht. Denn das JobCenter hatte nicht die volle Miete in Höhe von 404,60 € bruttokalt übernommen, sondern nur insgesamt 361,80 €. Bei einem solchen Sachverhalt sei das Betriebskostenguthaben nicht durch Leistungen des JobCenters entstanden, sondern durch aus dem Regelsatz bezahlter Eigenleistung des Hilfebedürftigen. Es komme deshalb weder eine Anrechnung als Einkommen nach § 11 SGB II in Betracht, noch sei § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II (jetzt: § 22 Abs. 3 SGB II) zugunsten der Behörde einschlägig.

Wenn Sie Hilfe gegenüber dem JobCenter benötigen, geben Ihnen meine Mitarbeiterinnen unter Telefon (030) 694 04 44 gern - regelmäßig noch in derselben Woche - einen Termin. Sie erhalten vom Amtsgericht Ihres Bezirks in der Regel einen Beratungshilfeschein. Ihre eigenen Kosten belaufen sich dann auf 10,- €. 



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Letztes Update 19.09.2011 | Copyright© Rechtsanwalt Moritz Sandkühler 2011 Seite drucken: Rechtsanwalt Sozialrecht: Keine Anrechnung von Betriebskostenguthaben bei Hartz IV| Seite einem Freund senden: Rechtsanwalt Sozialrecht: Keine Anrechnung von Betriebskostenguthaben bei Hartz IV

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