Rechtsanwalt Sozialrecht: Keine Anrechnung von Betriebskostenguthaben bei Hartz IVDas Sozialgericht Kiel hat am 02.12.2010 beschlossen, dass das JobCenter ein Betriebskostenguthaben nicht als Einkommen anrechnen darf, wenn es nicht die volle Miete trägtIm Eilverfahren gab das Gericht dem Bürger recht. Denn das JobCenter hatte nicht die volle Miete in Höhe von 404,60 € bruttokalt übernommen, sondern nur insgesamt 361,80 €. Bei einem solchen Sachverhalt sei das Betriebskostenguthaben nicht durch Leistungen des JobCenters entstanden, sondern durch aus dem Regelsatz bezahlter Eigenleistung des Hilfebedürftigen. Es komme deshalb weder eine Anrechnung als Einkommen nach § 11 SGB II in Betracht, noch sei § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II (jetzt: § 22 Abs. 3 SGB II) zugunsten der Behörde einschlägig. Alle Neuigkeiten im Überblick |