Rentenrecht: Anrechnung einer Ausbildungszeit vor dem 17. Lebensjahr bei der Rente

Verhandlung vor dem Sozialgericht Berlin am 10.01.2008

Für einen Mandanten hatte ich Klage gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund erhoben. Diese hatte im Vormerkungsbescheid nach § 149 Abs. 5 SGB VI die Zeit der schulischen Ausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres nicht angegeben, während diese Zeit in vorherigen Bescheiden noch angegeben war. Das Sozialgericht vertrat die Auffassung, die Rentenversicherung habe rechtmäßig gehandelt, da sie sich auf § 149 Abs. 5 SGB VI stützen könne. 

Es gibt allerdings Urteile - offenbar auch des Sozialgerichts Berlin - , die etwas anderes besagen. Zwar wird im sog. Vormerkungsbescheid nicht verbindlich festgestellt, welcher Rentenanspruch aus den zurückgelegten Zeiten folgt. Diese Entscheidung wird nämlich erst im eigentlichen Rentenbescheid verbindlich getroffen. Allerdings hat der Bürger Anspruch darauf, dass die vom ihm zurückgelegten Zeiten in tatsächlicher Hinsicht auch richtig und verbindlich im Vormerkungsbescheid festgehalten werden. Denn selbst wenn nach heutiger Rechtslage Ausbildungszeiten vor dem 17. Geburtstag nicht anerkannt werden, kann es durchaus sein, dass dies zukünftig wieder anders sein wird. 



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Letztes Update 10.01.2008 | Copyright© Rechtsanwalt Moritz Sandkühler 2011 Seite drucken: Rentenrecht: Anrechnung einer Ausbildungszeit vor dem 17. Lebensjahr bei der Rente| Seite einem Freund senden: Rentenrecht: Anrechnung einer Ausbildungszeit vor dem 17. Lebensjahr bei der Rente

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