Rentenrecht: Anrechnung einer Ausbildungszeit vor dem 17. Lebensjahr bei der RenteVerhandlung vor dem Sozialgericht Berlin am 10.01.2008Es gibt allerdings Urteile - offenbar auch des Sozialgerichts Berlin - , die etwas anderes besagen. Zwar wird im sog. Vormerkungsbescheid nicht verbindlich festgestellt, welcher Rentenanspruch aus den zurückgelegten Zeiten folgt. Diese Entscheidung wird nämlich erst im eigentlichen Rentenbescheid verbindlich getroffen. Allerdings hat der Bürger Anspruch darauf, dass die vom ihm zurückgelegten Zeiten in tatsächlicher Hinsicht auch richtig und verbindlich im Vormerkungsbescheid festgehalten werden. Denn selbst wenn nach heutiger Rechtslage Ausbildungszeiten vor dem 17. Geburtstag nicht anerkannt werden, kann es durchaus sein, dass dies zukünftig wieder anders sein wird. Alle Neuigkeiten im Überblick |