Rentenversicherungsrecht: Volle Anerkennung der Kindererziehungszeit bei Mitgliedschaft im Versorgungswerk

Gesetzliche Rentenversicherung muss unter Umständen drei Jahre anerkennen

Das Hessische LSG hat entschieden, dass die gesetzliche Rentenversicherung drei Jahre Kindererziehungszeit selbst dann vollständig anerkennen muss, wenn Mütter oder Väter vor Ablauf der drei Jahre von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit und in ein berufsständisches Versorgungswerk übernommen werden.

Das gilt dem Gericht zufolge aber nur, wenn die Satzung des Versorgungswerks Kindererziehungszeiten nicht leistungssteigernd berücksichtigt, also mangels Beitragszahlung keine Leistungen infolge der Kindererziehung gewährt.

Kindererziehungszeiten sind immer wieder Gegenstand der sozialrechtlichen Praxis. Häufig wird der erziehende Elternteil sozialversicherungsrechtlich benachteiligt. Gern berate ich Sie zu diesem Thema und setze Ihre Rechte durch.

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Letztes Update 21.12.2007 | Copyright© Rechtsanwalt Moritz Sandkühler 2011 Seite drucken: Rentenversicherungsrecht: Volle Anerkennung der Kindererziehungszeit bei Mitgliedschaft im Versorgungswerk| Seite einem Freund senden: Rentenversicherungsrecht: Volle Anerkennung der Kindererziehungszeit bei Mitgliedschaft im Versorgungswerk

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