Schadensersatz wegen Teilnahme an Musiktauschbörse?Zu strafbewehrter Unterlassungserklärung und Schadensersatz bei filesharingDas Gericht lehnte den seitens der Staatsanwaltschaft beantragten Beschluss auf Auskunftseinholung beim Provider (also Telefon-/Internetanbieter) ab. Damit war eine Zuordnung der gespeicherten IP-Adresse zu dem Namen des Anschlussinhabers nicht mehr möglich. Das Urteil ist sehr zu begrüßen. Das Gericht setzt sich mit der Argumentation der Musikindustrie auseinander, ihr entstehe durch Musiktauschbörsen ein Milliardenschaden. Zunächst wird dieser Schaden unter Berufung auf Studien bezweifelt. Es sei davon auszugehen, dass die kopierte Musik zwar für 0 Cent konsumiert würde, gegen einen Kaufpreis aber überhaupt nicht erworben würde. Dann zieht das Gericht folgenden erfrischenden Vergleich: Auch durch Ladendiebstahl würde in Deutschland jährlich ein Milliardenschaden verursacht. Gleichwohl würde das Gericht niemals den durch die Staatsanwaltschaft beantragten Beschluss oder eine vergleichbare Maßnahme gegen den Dieb eines Kaugummis im Wert von 30 ct erlassen. Sollte sich diese Rechtsprechung - hoffentlich - durchsetzen, wird es der Musikindustrie ohne Gesetzesänderung (Stichwort zivilrechtlicher Auskunftsanspruch gegen Provider) nicht mehr möglich sein, den Internetanschlussinhaber der streitigen IP-Adresse zu ermitteln. Damit kommen wir zu der Frage, wie mit den bekannten Abmahnschreiben nebst horrenden Schadensersatzforderungen zu verfahren ist. Zunächst: Es ist eine Frage des Einzelfalls, wie der Mandant zu beraten ist. Darüber hinaus ist es nach der neueren Rechtsprechung fraglich, ob und wenn ja in welchen Fällen überhaupt noch dazu geraten werden soll, Schadensersatz zu zahlen. Die gewünschte strafbewehrte Unterlassungserklärung ist in jedem Fall zu modifizieren. Für eine konkrete Beratung - auch z.B. zu der Frage, ob es sich lohnt, seinerseits Strafanzeige zu erstatten wegen der "Durchsuchung" des eigenen PC - stehe ich gern zur Verfügung. Alle Neuigkeiten im Überblick |