Ärztliches Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft
Nach
dem Mutterschutzgesetz dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden,
soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder
Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. Das
Beschäftigungsverbot wird in der Regel schriftlich erklärt. Für den
Arbeitgeber hat dies zur Folge, dass er den Lohn weiterzahlen muss und
von der Umlagekasse nur dann eine Erstattung erhält, wenn die Kriterien
eines Kleinbetriebs erfüllt sind.
Ein ordnungsgemäß ausgestelltes schriftliches Beschäftigungsverbot hat
einen hohen Beweiswert. Dieser kann nur dadurch erschüttert werden,
dass der Arbeitgeber Umstände vorträgt und ggf. beweist, die zu
ernsthaften Zweifeln an der Berechtigung des Beschäftigungsverbots
Anlass geben.
In einem Fall aus der Praxis entschieden die Richter des
Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 12.5.2004 (9 Sa
2109/03), dass der Arbeitgeber berechtigt ist, nach Vorlage einer
Bescheinigung über ein vollständiges Beschäftigungsverbot von dem
behandelnden Arzt weitere Auskünfte über den Umfang des Verbots sowie
über die Frage, ob Arbeitsumstände, die vom Arbeitgeber abgestellt
werden könnten, ausschlaggebend für das Verbot waren, zu verlangen.
Insoweit bedarf es keiner Entbindung des Arztes von der
Schweigepflicht. Dementsprechend hat der Arzt der Schwangeren zwar die
Fragen des Arbeitgebers nach dem Umfang des Beschäftigungsverbots,
nicht aber nach den Gründen für den Ausspruch des Beschäftigungsverbots
zu beantworten. Schweigt der Arzt zu berechtigten Fragen des
Arbeitgebers, geht dies zu Lasten der Arbeitnehmerin.
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