Sozialrecht: "Reha vor Rente"

Die gemäß § 9 Abs. 1 SGB VI bestehende Obliegenheit Versicherter, sich einer medizinischen Reha zu unterziehen, besteht nur unter bestimmten Bedingungen

Aus § 9 Abs. 1 SGB VI folgt der Grundsatz "Rehabilitation vor Rente". Wenn eine Reha die Erwerbsminderung des Versicherten verhindern kann, geht eine Reha der Rente grundsätzlich vor. 

Die Obliegenheit des Rentenantragstellers, zunächst an einer Reha-Maßnahme teilzunehmen, besteht allerdings regelmäßig nur dann, wenn wahrscheinlich ist, dass die Reha zum Erfolg führt. Zudem begrenzen das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und § 65 SGB I die Mitwirkungspflicht des Versicherten. Behandlungen, bei denen ein Gesundheitsschaden nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann und Behandlungen, die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind, muss der Versicherte nicht dulden.



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Letztes Update 02.01.2012 | Copyright© Rechtsanwalt Moritz Sandkühler 2011 Seite drucken: Sozialrecht: "Reha vor Rente"| Seite einem Freund senden: Sozialrecht: "Reha vor Rente"

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