Sozialrecht: Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab dem 60. Lebensjahr

Kontinuierliche Arbeitslosmeldung erforderlich

Das Hessische Landessozialgericht hat im Mai 2007 entschieden, dass ein Anspruch auf Altersrente ab dem vollendeten 60. Lebensjahr bei Arbeitslosigkeit nur dann besteht, wenn sich der Bürger vor dem 60. Lebensjahr kontinuierlich arbeitssuchend gemeldet hat. Der Verzicht auf die Arbeitslosmeldung führe zum Wegfall dieses Rentenanspruchs, den grundsätzlich alle vor 1952 geborenen, arbeitslos gemeldeten und über 60 Jahre alten Bürger haben, wenn sie vor dem Rentenbeginn mindestens ein Jahr arbeitslos waren.

Im entschiedenen Fall hatte der Rentenantragsteller auf die Arbeitslosmeldung verzichtet, weil er Pensionszahlungen seines ehemaligen Arbeitgebers erhielt und deshalb nicht auf Arbeitslosenhilfe angewiesen war. Es ist in vergleichbaren Sachverhalten also darauf zu achten, sich auch dann arbeitslos zu melden, wenn kein Arbeitslosengeld beansprucht wird.


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Letztes Update 31.05.2007 | Copyright© Rechtsanwalt Moritz Sandkühler 2011 Seite drucken: Sozialrecht: Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab dem 60. Lebensjahr| Seite einem Freund senden: Sozialrecht: Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab dem 60. Lebensjahr

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