Sozialrecht: Anerkennung einer Berufskrankheit bei einem Masseur; Tendovaginitis
Urteil zur Gesetzlichen Unfallversicherung und Berufskrankheitenverordnung
Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil aus dem Jahr 2008 entschieden, dass auch bei Masseuren die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. Ziffer 2101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung vorliegen können. In seinem für das Gericht erstellten arbeitsmedizinischen Gutachten kam Prof. Dr. med. Bolm-Audorff zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit eines Masseurs hinreichend repetitiv und grundsätzlich geeignet sei, eine Berufskrankheit - wie hier die Tendovaginitis - 2101 der Anlage zur BKV zu verursachen.
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Letztes Update 16.01.2009 | Copyright© Rechtsanwalt Moritz Sandkühler 2011  | 
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