Sozialrecht: Aufhebung eines Bewilligungsbescheides bei Bezug von Sozialhilfe / Grundsicherung

Leistungseinstellung ohne Aufhebungsbescheid ist rechtswidrig

Das Bundessozialgericht hat in einer jetzt besprochenen Entscheidung aus dem Jahr 2008 noch einmal darauf hingewiesen, dass das Sozialamt, bzw. Grundsicherungsamt / Bezirksamt eine einmal bewilligte Leistung nicht einstellen darf, ohne den vorherigen Bewilligungsbescheid aufzuheben. Eine Leistungseinstellung ohne Aufhebungsbescheid verstößt gegen das Rechtsstaatsprinzip. Der Bürger hat Anspruch auf einen Bescheid, der dann durch einen Rechtsanwalt geprüft und angefochten werden kann.

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Letztes Update 08.06.2009 | Copyright© Rechtsanwalt Moritz Sandkühler 2011 Seite drucken: Sozialrecht: Aufhebung eines Bewilligungsbescheides bei Bezug von Sozialhilfe / Grundsicherung| Seite einem Freund senden: Sozialrecht: Aufhebung eines Bewilligungsbescheides bei Bezug von Sozialhilfe / Grundsicherung

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