Sozialrecht: Auslegung eines Berichtigungsantrages als Berufung

Der Wortlaut ist nicht entscheidend

Das Bundessozialgericht hat in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung darauf hingewiesen, dass auch ein Schreiben, in dem um Berichtigung eines Urteils gebeten wird, als Berufung ausgelegt werden kann.

Entscheidend ist nicht, dass der bei Gericht eingereichte Schriftsatz ausdrücklich als Berufung bezeichnet wird. Ob eine Berufung fristgerecht eingelegt ist,  entscheidet sich durch Auslegung des entsprechenden Schreibens und der sonst vorliegenden Unterlagen.

Für eine weitere Beratung zum Thema stehe ich gern zur Verfügung.

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Letztes Update 11.03.2008 | Copyright© Rechtsanwalt Moritz Sandkühler 2011 Seite drucken: Sozialrecht: Auslegung eines Berichtigungsantrages als Berufung| Seite einem Freund senden: Sozialrecht: Auslegung eines Berichtigungsantrages als Berufung

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