Sozialrecht: Bei der Wahl der Reha-Klinik sind Wünsche des Versicherten zu berücksichtigen

Urteil des Hessischen Landessozialgerichts zu § 15 SGB IX und § 13 SGB V

Das Hessische Landessozialgericht hat in einem jetzt besprochenen Urteil aus August 2008 rechtskräftig entschieden, dass berechtigte Wünsche des Versicherten bei der Auswahl eines Krankenhauses zur stationären Rehabilitation berücksichtigt werden müssen.

Im entschiedenen Sachverhalt hatten die behandelnden Ärzte bestätigt, dass die vom Versicherten gewählte Reha-Einrichtung für ihn geeignet sei. Die Behandlung sei auch erforderlich, um eine drohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu verhindern. Eine ambulante Therapie reiche nicht aus.

Gleichwohl lehnte die Krankenkasse die Wahl des Versicherten ab, der der Krankenkasse daraufhin erfolglos eine letzte Frist zur Bewilligung setzte und die Kur danach auf eigene Kosten durchführte. Anschließend klagte er gegen die Krankenkasse auf Übernahme der entstandenen Kosten. Das Landessozialgericht gab dem Versicherten recht. Dieser habe nur den Bescheid der Krankenkasse, nicht aber den Ausgang des Gerichtsverfahrens abwarten müssen. Zudem sei die stationäre Kur erforderlich gewesen, um dem schwer kranken Kläger mit einem Grad der Behinderung von 80 ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Bei der Auswahl der Reha-Einrichtung seien Lebenssituation, Alter und sonstige Bedürfnisse des Versicherten zu berücksichtigen.

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Letztes Update 24.11.2008 | Copyright© Rechtsanwalt Moritz Sandkühler 2011 Seite drucken: Sozialrecht: Bei der Wahl der Reha-Klinik sind Wünsche des Versicherten zu berücksichtigen| Seite einem Freund senden: Sozialrecht: Bei der Wahl der Reha-Klinik sind Wünsche des Versicherten zu berücksichtigen

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