Sozialrecht: Berücksichtigung von Arztbesuchen bei Festlegung der Pflegestufe

Hilfe zur Mobilität als Teil der Grundpflege in der gesetzlichen Pflegeversicherung

Die §§ 14 und 15 SGB XI definieren in der gesetzlichen Pflegeversicherung den Begriff der Pflegebedürftigkeit und die verschiedenen Stufen (Pflegestufen I-III) der Pflegebedürftigkeit.

Bei der Ermittlung des erforderlichen Hilfeumfangs ist zu berücksichtigen, dass auch die Begleitung zu durchschnittlich mindestens einmal die Woche anfallenden notwendigen Arztbesuchen zum Mobilitätsbedarf als Teil der Grundpflege gehört. Zu berücksichtigen ist dann die notwendige Begleitung des Pflegebedürftigen auf dem Hinweg und Rückweg und die Wartezeit der Pflegeperson  beim Arzt, wenn die Pflegeperson während der Wartezeit keiner anderen sinnvollen Tätigkeit nachgehen kann, die auch ohne Wartezeit zu erledigen wäre.



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Letztes Update 19.04.2010 | Copyright© Rechtsanwalt Moritz Sandkühler 2011 Seite drucken: Sozialrecht: Berücksichtigung von Arztbesuchen bei Festlegung der Pflegestufe| Seite einem Freund senden: Sozialrecht: Berücksichtigung von Arztbesuchen bei Festlegung der Pflegestufe

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