Sozialrecht: Besteht doch Sozialversicherungspflicht bei unwiderruflicher Freistellung von der Arbeit?

Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz zum Beschäftigungsverhältnis

In einer jetzt besprochenen Entscheidung aus dem vergangenen Jahr geht das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz davon aus, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis auch bei unwiderruflicher Freistellung von der Arbeit vorliegt, so dass freigestellte Arbeitnehmer den Schutz der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung genießen.

Die Spitzenverbände der Krankenkassen waren bislang davon ausgegangen, dass kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mehr vorliegt, wenn der Arbeitnehmer unwiderruflich freigestellt wird. Zu Unrecht, wie das LSG Rheinland-Pfalz feststellt. Nur das Leistungsrecht des SGB III mache mit § 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses davon abhängig, dass der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitet. Beitragsrechtlich hänge ein Beschäftigungsverhältnis aber nicht von der tatsächlichen Arbeitserbringung ab.

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Letztes Update 17.06.2008 | Copyright© Rechtsanwalt Moritz Sandkühler 2011 Seite drucken: Sozialrecht: Besteht doch Sozialversicherungspflicht bei unwiderruflicher Freistellung von der Arbeit?| Seite einem Freund senden: Sozialrecht: Besteht doch Sozialversicherungspflicht bei unwiderruflicher Freistellung von der Arbeit?

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