Sozialrecht: Besteht doch Sozialversicherungspflicht bei unwiderruflicher Freistellung von der Arbeit?Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz zum BeschäftigungsverhältnisDie Spitzenverbände der Krankenkassen waren bislang davon ausgegangen, dass kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mehr vorliegt, wenn der Arbeitnehmer unwiderruflich freigestellt wird. Zu Unrecht, wie das LSG Rheinland-Pfalz feststellt. Nur das Leistungsrecht des SGB III mache mit § 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses davon abhängig, dass der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitet. Beitragsrechtlich hänge ein Beschäftigungsverhältnis aber nicht von der tatsächlichen Arbeitserbringung ab. Ich stehe für eine konkrete Beratung zum Thema gern zur Verfügung. Alle Neuigkeiten im Überblick |