Sozialrecht: Einkommensanrechnung des Stiefvaters oder der Stiefmutter auf Bedarf des Kindes bei Arbeitslosengeld II

Patchworkfamilien: Anrechnung auf Bedarf von nicht leiblichen Kindern verfassungswidrig?

Nach § 9 Abs. 2 SGB II in der Fassung ab 1. August 2006 wird Einkommen des "Stiefpartners" auf den Bedarf des nicht leiblichen Kindes angerechnet. Auf Deutsch: Ein Paar lebt zusammen in einer Bedarfsgemeinschaft, in dem auch ein Kind lebt, welches das leibliche Kind nur eines Partner ist. Nach § 9 Abs. 2 SGB II wird auf den Arbeitslosengeld II Bedarf  dieses Kindes das Einkommen des Stiefvaters / der Stiefmutter angerechnet.

Da aber ein Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Stiefvater / die Stiefmutter überhaupt nicht besteht, kann es sein, das das Kind vom nicht leiblichen Elternteil gar nicht versorgt wird. Damit dürfte die Anrechnungsvorschrift verfassungswidrig sein. Denn die Versorgung des Kindes ist nicht sicher gestellt. So hat auch das Sozialgericht Berlin die Anrechnungvorschrift als rechtswidrig eingestuft. In der nächsten Instanz hat sich das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg den Bedenken an der Verfassungsgemäßheit angeschlossen. 

Sollten Sie in einer "Patchworkfamilie" leben und rechnet das JobCenter Einkommen des nicht leiblichen Elternteils auf den Bedarf des Kindes an, vertrete ich Sie gern gegenüber der Behörde.

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Letztes Update 17.06.2007 | Copyright© Rechtsanwalt Moritz Sandkühler 2011 Seite drucken: Sozialrecht: Einkommensanrechnung des Stiefvaters oder der Stiefmutter auf Bedarf des Kindes bei Arbeitslosengeld II| Seite einem Freund senden: Sozialrecht: Einkommensanrechnung des Stiefvaters oder der Stiefmutter auf Bedarf des Kindes bei Arbeitslosengeld II

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