Sozialrecht: Hilfe zur Pflege - Pflegegeld nach § 64 SGB XIISozialamt muss bisherige Pflege trotz geändertem Pflegebescheid zumindest bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens weiterführenZumindest bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens müsse das Pflegegeld nach § 64 SGB XII für einen täglichen Bedarf von 24 Stunden weiter gezahlt werden. Die Antragstellerin hatte im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht durch Atteste belegen können, dass der Pflegebedarf nach wie vor in voller Höhe bestand. In vielen Fällen lohnt es sich, noch vor Abschluss des oftmals langwierigen Verwaltungsverfahrens die Sozialgerichte einzuschalten. Im Wege des einstweiligen Rechtschutzes können Behörden dann verpflichtet werden, Leistungen vorläufig weiter zu zahlen. Das Sozialgericht Berlin entscheidet über solche Anträge im Regelfall in spätestens 6 Wochen. Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit meiner Kanzlei, wenn Sie Hilfe im einstweiligen Rechtsschutzverfahren benötigen. Sollten Sie rechtschutzversichert sein, übernimmt die Versicherung im Regelfall die Kosten. Anderenfalls kann ich versuchen, für Sie Prozesskostenhilfe zu erhalten. Alle Neuigkeiten im Überblick |