Sozialrecht: Hilfe zur Pflege - Pflegegeld nach § 64 SGB XII

Sozialamt muss bisherige Pflege trotz geändertem Pflegebescheid zumindest bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens weiterführen

Mit einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 14.04.2008 hat das Sozialgericht Frankfurt am Main dem Sozialamt aufgegeben, die zuvor für 24 Stunden/täglich bewilligte Pflege weiterzuführen, obwohl das Amt mittels eines Änderungsbescheides einen reduzierten Pflegebedarf behauptet hatte.

Zumindest bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens müsse das Pflegegeld nach § 64 SGB XII für einen täglichen Bedarf von 24 Stunden weiter gezahlt werden. Die Antragstellerin hatte im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht durch Atteste belegen können, dass der Pflegebedarf nach wie vor in voller Höhe bestand.

In vielen Fällen lohnt es sich, noch vor Abschluss des oftmals langwierigen Verwaltungsverfahrens die Sozialgerichte einzuschalten. Im Wege des einstweiligen Rechtschutzes können Behörden dann verpflichtet werden, Leistungen vorläufig weiter zu zahlen. Das Sozialgericht Berlin entscheidet über solche Anträge im Regelfall in spätestens 6 Wochen.

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Letztes Update 14.10.2008 | Copyright© Rechtsanwalt Moritz Sandkühler 2011 Seite drucken: Sozialrecht: Hilfe zur Pflege - Pflegegeld nach § 64 SGB XII| Seite einem Freund senden: Sozialrecht: Hilfe zur Pflege - Pflegegeld nach § 64 SGB XII

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