Sozialrecht: Kürzung der Erwerbsminderungsrente vor dem 60. Lebensjahr rechtswidrig

Rentenversicherung nimmt Abschlag gleichwohl vor

Das Bundessozialgericht hat festgestellt, dass Erwerbsminderungsrentnern die Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahrs nicht gekürzt werden darf. Gängige Praxis der Rentenversicherungsträger ist es dagegen, diese Rente auch vor dem 60. Geburtstag zu kürzen, indem der sog. Zugangsfaktor wegen angeblicher "vorzeitiger Inanspruchnahme" der Rente gekürzt wird. Die Berechnung des Zugangsfaktors findet sich in der Anlage zum Rentenbescheid.

Selbst wenn die Widerspruchsfrist gegen einen solchen Bescheid abgelaufen ist, kann der Rentenversicherungsträger noch auf Neuberechnung der Rente unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in Anspruch genommen werden. Es sollte entgegen dem gängigen Vorschlag der Rentenversicherung auch nicht auf sog. Musterprozesse der Rentenversicherung abgewartet, sondern nach Abschluss des "Vorverfahrens" ggf. selbst Klage erhoben werden.

Hierfür empfiehlt es sich, einen im Rentenrecht erfahrenen Anwalt zu beauftragen. Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit meiner Kanzlei, wenn Sie Zweifel haben, ob die Ihnen bewilligte Rente korrekt berechnet ist.

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Letztes Update 17.07.2007 | Copyright© Rechtsanwalt Moritz Sandkühler 2011 Seite drucken: Sozialrecht: Kürzung der Erwerbsminderungsrente vor dem 60. Lebensjahr rechtswidrig| Seite einem Freund senden: Sozialrecht: Kürzung der Erwerbsminderungsrente vor dem 60. Lebensjahr rechtswidrig

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