Sozialrecht: Keine Anrechnung von Verpflegung als Einkommen bei Hartz IV

Entscheidungen des Bundessozialgerichts

Das Bundessozialgericht hat im Juni 2008 entschieden, dass während eines Krankenhausaufenthalts erhaltene Verpflegung nicht als Einkommen auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden darf. Die Praxis der JobCenter und Arbeitsgemeinschaften, das ALG II während des Krankenhausaufenthalts um 35 % zu kürzen sei rechtswidrig. Das gelte zumindest bis zum 31.12.2007.

Auch für Krankenhausaufenthalte (wohl genauso zu behandeln: Reha-Aufenthalte) ab dem 01.01.2008 hat das Bundessozialgericht Bedenken gegen die Kürzung. Zwar gebe es ab Anfang 2008 mit § 2 Abs. 5 ALG II Verordnung vom 17.12.2007 eine entsprechende Anrechnungsvorschrift . Es sei aber fraglich, ob diese Vorschrift rechtmäßig ist. Zudem müsse die Behörde auch die Absetzbeträge vom "Einkommen" berücksichtigen.

Eine im Jahr 2005 erfolgte Kürzung des ALG II für eine erwachsene Tochter, die im Haushalt Ihrer Eltern lebte, hielt das Gericht in einer Parallelentscheidung des vergangenen Monats ebenfalls für rechtswidrig. Zwar sei die Tochter durch die Eltern verpflegt worden, es habe aber bis zum 31.12.2007 noch keine Vorschrift existiert, die eine Anrechnung der Verpflegung als Einkommen erlaube.

Ich stehe für eine konkrete Beratung oder Ihre Vertretung gegen die Behörde gern zur Verfügung.

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Letztes Update 01.07.2008 | Copyright© Rechtsanwalt Moritz Sandkühler 2011 Seite drucken: Sozialrecht: Keine Anrechnung von Verpflegung als Einkommen bei Hartz IV| Seite einem Freund senden: Sozialrecht: Keine Anrechnung von Verpflegung als Einkommen bei Hartz IV

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