Sozialrecht: Mehrbedarfszuschlag bei Schwerbehinderten mit Merkzeichen "G" und ALG II

Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 11.03.2008

Nach § 28 Abs. 1 S.3 Nr. 4 SGB II erhalten nicht erwerbsfähige Schwerbehinderte, denen das Merkzeichen "G" zuerkannt worden ist und die mit erwerbsfähigen Angehörigen eine Bedarfsgemeinschaft bilden, seit dem 01.08.2006 einen Mehrbedarfszuschlag i.H.v. 17 % der nach § 20 SGB II für sie maßgeblichen Regelleistung. Diese Vorschrift ist zum 01.08.2006 in Kraft getreten.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in einem jetzt besprochenen Urteil aus März 2008 entschieden, dass der Anspruch auf Mehrbedarf auch schon vor Inkrafttreten der Regelung, also seit dem 01.01.2005 besteht, da eine vom Gesetzgeber nicht gesehene Regelungslücke vorliege. Immerhin gebe es im SGB XII eine Mehrbedarfsregelung bereits seit dem 01.01.2005 (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII). Ein Grund für die Ungleichbehandlung der Leistungsempfänger nach dem SGB II und dem SGB XII sei aber nicht erkennbar.

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Letztes Update 07.10.2008 | Copyright© Rechtsanwalt Moritz Sandkühler 2011 Seite drucken: Sozialrecht: Mehrbedarfszuschlag bei Schwerbehinderten mit Merkzeichen "G" und ALG II| Seite einem Freund senden: Sozialrecht: Mehrbedarfszuschlag bei Schwerbehinderten mit Merkzeichen "G" und ALG II

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