Sozialrecht: Pflege Angehöriger und Versicherungspflicht in der Rentenversicherung

Die Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen muss unter Umständen zugunsten der Pflegeperson Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlen

In Deutschland wird die Mehrzahl der pflegebedürftigen Menschen nicht durch professionelle Pflegedienste, sondern von Angehörigen zu Hause gepflegt. Unter Umständen haben Angehörige gegen die Pflegekasse der zu pflegenden Person Anspruch darauf, dass diese Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zugunsten der Pflegeperson zahlt. Nach § 3 S. 1 Nr. 1 a SGB VI besteht nämlich eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für Personen, die einen Pflegebedürftigen i. S. d. § 14 SGB XI nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung hat.

Die Beiträge zur Rentenversicherung hat dann nicht die Pflegeperson, sondern die Pflegekasse des Pflegebedürftigen zu tragen. Besteht Streit über die Versicherungs- und Beitragspflicht der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson, so hat nicht die Pflegekasse, sondern der zuständige Rentenversicherungsträger durch Verwaltungsakt zu entscheiden, der ggfs. mittels eines Widerspruchs angefochten werden kann.

Ich stehe Ihnen für weitere Fragen oder Ihre Vertretung gegen die Rentenversicherung oder Pflegekasse gern zur Verfügung.
 



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Letztes Update 02.01.2012 | Copyright© Rechtsanwalt Moritz Sandkühler 2011 Seite drucken: Sozialrecht: Pflege Angehöriger und Versicherungspflicht in der Rentenversicherung| Seite einem Freund senden: Sozialrecht: Pflege Angehöriger und Versicherungspflicht in der Rentenversicherung

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