Sozialrecht: Rückforderung der Behörde bei Hartz IV

In der Regel dürfen 56 % der Unterkunftskosten nicht zurückverlangt werden

Oftmals wird von den Behörden bei der Rückforderung von angeblich zuviel gezahltem Arbeitslosengeld II nicht beachtet, dass - bis auf Ausnahmen - 56 % der Unterkunftskosten (ohne Kosten für Heizung und Warmwasser) nicht zurückverlangt werden dürfen. Schuldner einer berechtigten Rückforderung des JobCenters ist immer eine einzelne Person, nicht die Bedarfsgemeinschaft.

Rückforderungsbescheide der Behörde sind häufig falsch und sollten anwaltlich überprüft werden. Hierfür stehe ich gern zur Verfügung. Bitte beachten Sie die Frist von einem Monat, innerhalb der Sie gegen einen fehlerhaften Bescheid vorgehen müssen.

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Letztes Update 29.03.2007 | Copyright© Rechtsanwalt Moritz Sandkühler 2011 Seite drucken: Sozialrecht: Rückforderung der Behörde bei Hartz IV| Seite einem Freund senden: Sozialrecht: Rückforderung der Behörde bei Hartz IV

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