Sozialrecht: Rückgriff des Sozialamtes gegen Kind des Pflegebedürftigen

Besteht ein Erstattungsanspruch gegen Kinder, wenn Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichend sind?

Häufig werden Kinder von pflegebedürftigen Eltern durch das Sozialamt aufgefordert, Auskunft über Ihr Einkommen und Vermögen zu geben. Hintergrund ist meistens, dass ein oder beide Elternteile stationär gepflegt werden müssen, jedoch keine ausreichenden Mittel zur Bezahlung der Pflege- und Heimkosten haben und auch die Leistungen aus der Pflegeversicherung nicht ausreichen.

In diesem Fall trägt das Sozialamt die Differenz der Kosten und versucht, über das Auskunftsverlangen zu ermitteln, ob es einen Erstattungsanspruch gegen ein oder mehrere Kinder des/der Pflegebedürftigen hat. In diesem Fall stellen sich nach meiner Erfahrung für die Mandanten eine Vielzahl von Fragen:

Müssen alle Kinder des Pflegebedürftigen gleichmäßig verteilt zahlen oder kann das Sozialamt Rückgriff bei nur einem Kind nehmen?
Welches Einkommen und Vermögen darf das Kind behalten?
Was passiert mit einem selbstbewohnten Hausgrundstück?
Wie wird die Belastung des Grundstücks berücksichtigt?
Was ist, wenn das Grundstück nur im Miteigentum steht, z.B. mit dem Ehe- oder Lebenspartner.

Die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber Ihren Eltern richtet sich nach Zivilrecht und nicht nach öffentlichem Recht. Die Mitarbeiter des Sozialamtes sind an das Zivilrecht gebunden, haben aber häufig keine ausreichenden Kenntnisse auf diesem Rechtsgebiet. 

Zu betonen ist, das Kindern nach neuerer Rechtsprechung Einkommen und Vermögen in einem großzügigen Umfang zu belassen ist. Sollten Sie ein Auskunftsverlangen der Behörde,  eine sog. "Rechtswahrungsanzeige" oder eine Zahlungsaufforderung  erhalten haben, stehe ich für eine Beratung und Ihre Vertretung gern zur Verfügung. 

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Letztes Update 11.04.2007 | Copyright© Rechtsanwalt Moritz Sandkühler 2011 Seite drucken: Sozialrecht: Rückgriff des Sozialamtes gegen Kind des Pflegebedürftigen| Seite einem Freund senden: Sozialrecht: Rückgriff des Sozialamtes gegen Kind des Pflegebedürftigen

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