Sozialrecht: Rechtsschutz gegen fehlerhaften Hartz IV-Bescheid

Alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sollten durch Anwalt Widerspruch einlegen

Nach § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II wird das Gesamteinkommen auf alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt, so dass in den Bewilligungsbescheiden auch eine Person, die eigentlich über ausreichend Einkommen verfügt, als hilfebedürftig angesehen wird. Das hat zur Folge, dass auch alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Widerspruch gegen fehlerhafte Bescheide einlegen sollten, selbst wenn ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft eigentlich keine Leistungen für sich verlangt.

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Letztes Update 29.03.2007 | Copyright© Rechtsanwalt Moritz Sandkühler 2011 Seite drucken: Sozialrecht: Rechtsschutz gegen fehlerhaften Hartz IV-Bescheid| Seite einem Freund senden: Sozialrecht: Rechtsschutz gegen fehlerhaften Hartz IV-Bescheid

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