Sozialrecht: Rente und Arbeitslosengeld II

Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit

Nach § 2 SGB II wird Arbeitslosengeld II nur gezahlt, wenn der Bürger seine Hilfebedürftigkeit nicht auf andere Weise reduzieren oder beenden kann. Politisch umstritten ist, ob dem Bezieher von Arbeitslosengeld II zugemutet werden darf, eine Rente zu beantragen, die aufgrund einer vorzeitigen Beantragung zu Rentenabschlägen führt. Nach dem Auslaufen der sog. 58iger Regelung gemäß der §§ 65 Abs. 4 SGB II, 428 SGB III kann das JobCenter von Bürgern derzeit grundsätzlich verlangen, zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit vorzeitig eine Rente mit Abschlägen zu beantragen.

Nach einem Pressebericht vom 10. März 2008 sieht der Entwurf einer Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit vor, dass JobCenter vom Bürger zumindest ab dem 63. Lebensjahr den Rentenantrag verlangen können und das dies selbst dann gilt, wenn der Betreffende einen Minijob mit einem Einkommen von bis zu 400,- € ausübt. Eine Beschäftigung mit einem höheren Entgelt soll dem Pressebericht zufolge dagegen dazu führen, dass vom Arbeitslosengeld II-Empfänger kein Rentenantrag verlangt werden kann. 

Ich stehe für eine nähere Beratung zum Thema Arbeitslosengeld II und Rente gern zur Verfügung. 



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Letztes Update 10.03.2008 | Copyright© Rechtsanwalt Moritz Sandkühler 2011 Seite drucken: Sozialrecht: Rente und Arbeitslosengeld II| Seite einem Freund senden: Sozialrecht: Rente und Arbeitslosengeld II

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