Sozialrecht: Sachstandsanfrage keine Voraussetzung der Untätigkeitsklage

Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts

Das Hessische Landessozialgericht hat in einem jetzt veröffentlichten Beschluss aus Februar 2008  entschieden, dass eine Untätigkeitsklage gegen eine Behörde auch ohne vorherige Sachstandsanfrage erhoben werden darf, wenn die gesetzlich vorgegebenen Fristen abgelaufen sind.

Ich rate meinen Mandanten gleichwohl immer dazu, die Behörde einmal schriftlich darauf hinzuweisen, dass Untätigkeitsklage erhoben wird, wenn der Antrag oder Widerspruch nicht rechtzeitig bearbeitet wird.

Ich vertrete Sie gern, wenn die Behörde Ihr Anliegen nicht fristgerecht bearbeitet. Im Regelfall hat die Behörde die Kosten der Untätigkeitsklage zu tragen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Klage erfüllt sind.

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Letztes Update 08.10.2008 | Copyright© Rechtsanwalt Moritz Sandkühler 2011 Seite drucken: Sozialrecht: Sachstandsanfrage keine Voraussetzung der Untätigkeitsklage| Seite einem Freund senden: Sozialrecht: Sachstandsanfrage keine Voraussetzung der Untätigkeitsklage

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