Sozialrecht: Sachstandsanfrage keine Voraussetzung der UntätigkeitsklageEntscheidung des Hessischen LandessozialgerichtsIch rate meinen Mandanten gleichwohl immer dazu, die Behörde einmal schriftlich darauf hinzuweisen, dass Untätigkeitsklage erhoben wird, wenn der Antrag oder Widerspruch nicht rechtzeitig bearbeitet wird. Ich vertrete Sie gern, wenn die Behörde Ihr Anliegen nicht fristgerecht bearbeitet. Im Regelfall hat die Behörde die Kosten der Untätigkeitsklage zu tragen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Klage erfüllt sind. Alle Neuigkeiten im Überblick |