Sozialrecht: Schadensersatz der Rentenversicherung bei unterlassener Antragstellung

Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Hinweispflicht der Rentenversicherung

Nach § 115 Abs. 6 SGB VI sollen die Rentenversicherungsträger Bürger darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. Das gilt z.B. bei Versicherten, die kurz vor Vollendung des 65. Lebensjahrs stehen und noch keine Rente beantragt haben.

In einem jetzt besprochenen Urteil aus dem Jahr 2007 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass ein Rentner, der erst nach dem 66. Geburtstag die Regelaltersente beantragt, Anspruch auf Schadensersatz hat, wenn der unterlassene Hinweis der Rentenversicherung auf die Antragspflicht Ursache des verspäteten Rentenantrags war.

Das gelte selbst dann, wenn die Rentenversicherung behauptet, sie habe das Hinweisschreiben an den Rentenberechtigten abgesandt. Denn die Versicherung müsse beweisen, dass dieses Hinweisschreiben den Berechtigten auch erreicht habe.

Die Vorinstanzen hatten das noch anders gesehen. Die Gerichte meinten, es dürfe davon ausgegangen werden, dass abgesandte Post den Empfänger auch erreicht, wenn sie nicht als unzustellbar zurückkommt. Diese Vermutung lässt das Bundessozialgericht nicht zu.

Ich stehe für eine konkrete Beratung oder die Vertretung Ihrer Interessen im Rentenrecht gern zur Verfügung.


 

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Letztes Update 09.05.2008 | Copyright© Rechtsanwalt Moritz Sandkühler 2011 Seite drucken: Sozialrecht: Schadensersatz der Rentenversicherung bei unterlassener Antragstellung| Seite einem Freund senden: Sozialrecht: Schadensersatz der Rentenversicherung bei unterlassener Antragstellung

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