Sozialrecht: Schadensersatz der Rentenversicherung bei unterlassener AntragstellungEntscheidung des Bundessozialgerichts zur Hinweispflicht der RentenversicherungIn einem jetzt besprochenen Urteil aus dem Jahr 2007 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass ein Rentner, der erst nach dem 66. Geburtstag die Regelaltersente beantragt, Anspruch auf Schadensersatz hat, wenn der unterlassene Hinweis der Rentenversicherung auf die Antragspflicht Ursache des verspäteten Rentenantrags war. Das gelte selbst dann, wenn die Rentenversicherung behauptet, sie habe das Hinweisschreiben an den Rentenberechtigten abgesandt. Denn die Versicherung müsse beweisen, dass dieses Hinweisschreiben den Berechtigten auch erreicht habe. Die Vorinstanzen hatten das noch anders gesehen. Die Gerichte meinten, es dürfe davon ausgegangen werden, dass abgesandte Post den Empfänger auch erreicht, wenn sie nicht als unzustellbar zurückkommt. Diese Vermutung lässt das Bundessozialgericht nicht zu. Ich stehe für eine konkrete Beratung oder die Vertretung Ihrer Interessen im Rentenrecht gern zur Verfügung. Alle Neuigkeiten im Überblick |