Sozialrecht: Unfallversicherung muss Versicherten mehrere Gutachter zur Auswahl benennen
Bundessozialgericht zu § 200 SGB VII und Beweisverwertungsverbot
Mit einem jetzt besprochenen Urteil hat das Bundessozialgericht im Februar 2008 entschieden, dass ein im Prozess vorgelegten Gutachten der gesetzlichen Unfallversicherung einem Beweisverwertungsverbot unterliegt, wenn dem Versicherten nicht vorher mehrere Gutachter zur Auswahl benannt worden waren. Zwar sei es Sache des Unfallversicherungsträgers, welchen Gutachter er letztlich beauftrage. Er müsse aber das Vorbringen des Versicherten zu den einzelnen Gutachtern bei seiner Entscheidung berücksichtigen.
Ein Beweisverwertungsverbot sei auch anzunehmen, wenn der Versicherte nicht darauf hingewiesen worden ist, dass er der Übermittlung ärztlicher Daten an einen freiberuflich tätigen ärztlichen Gutachter widersprechen kann.
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Letztes Update 27.10.2008 | Copyright© Rechtsanwalt Moritz Sandkühler 2011  | 
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