Sozialrecht: Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit

Erfahrungswerte zur Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)

Die Unfallversicherung muss dem Versicherten ab einer unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 % eine Rente zahlen, wenn die MdE über die 26. Woche nach dem Unfall fortbesteht. Anders als zum Beispiel im Schwerbehindertenrecht gibt es in der gesetzlichen Unfallversicherung allerdings keine allgemein verbindlichen Vorgaben dazu, zu welcher Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bestimmte Erkrankungen führen.

In der Praxis ist zu beobachten, dass sich die Unfallversicherer die Erfahrungswerte zu eigen machen, die bestimmte Krankheiten nur mit einer geringen MdE bewerten. Unter anderem hier liegt ein Schwerpunkt der anwaltlichen Prüfung. Der im Sozialrecht erfahrene Anwalt überprüft die medizinischen Gutachten und gleicht sie mit den verschiedenen Rententabellen ab, welche die unfallbedingten Erkrankungen unterschiedlich bewerten. Zu beachten ist nämlich, dass den gleichen Erkrankungen in den verschiedenen Rententabellen eine unterschiedliche MdE zugewiesen sein kann.

Zu beobachten ist auch, dass in den Gutachten der Unfallversicherer nicht alle Erkrankungen erfasst sind oder diese als nicht unfallbedingt bewertet werden. Ich vertrete Sie gern gegenüber der Unfallversicherung oder berate Sie, wenn Sie weitere Fragen haben. 



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Letztes Update 18.01.2008 | Copyright© Rechtsanwalt Moritz Sandkühler 2011 Seite drucken: Sozialrecht: Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit| Seite einem Freund senden: Sozialrecht: Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit

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