Sozialrecht: Warmwasserkosten bei ALG II / Hartz IV

Entscheidung des Bundessozialgerichts

Das Bundessozialgericht hat im Februar 2008 entschieden, dass im Regelsatz von 345,- € nach § 20 SGB II nur 6,22 € für Warmwasserkosten enthalten sind. Die übrigen Warmwasserkosten müssen durch die JobCenter / Arbeitsgemeinschaften gezahlt werden, soweit sie angemessen sind, was regelmäßig der Fall ist. Etwas anderes gilt nur, wenn die Warmwasserkosten durch technische Vorrichtungen wie z.B. Wasserzähler konkret erfasst werden. In diesem Fall dürfen die konkret erfassten Wasserkosten von den Unterkunftskosten abgezogen werden.

Nicht alle JobCenter, bzw. Arbeitsgemeinschaften haben die Entscheidung des Bundessozialgerichts umgesetzt und ziehen von den bewilligten Unterkunftskosten eine höhere Warmwasserpauschale als 6,22 € ab. Bürger, die Arbeitslosengeld II beziehen, sollten deshalb Ihre Bewilligungsbescheide überprüfen und -  z.B. durch einen Anwalt Ihres Vertrauens - Widerspruch einlegen bzw. einen Überprüfungsantrag stellen lassen, wenn die Warmwasserkosten nicht korrekt berechnet sind.

Das Bundessozialgericht hat für andere Regelsätze entschieden, dass nur die folgenden Warmwasserkosten bereits im Regelsatz enthalten sind. Höhere Beträge dürfen deshalb nicht von den Unterkunftskosten abgezogen werden.

Regelsatz 311,- € : 5,60 € Warmwasserkosten
Regelsatz 276,.- € : 4,98 € Warmwasserkosten
Regelsatz 207 €: 3,73 € Warmwasserkosten
Regelsatz 331,- €: 5,97 € Warmwasserkosten
Regelsatz 298 ,- €: 5,37 € Warmwasserkosten
Regelsatz 347,- €: 6,26 € Warmwasserkosten
Regelsatz 312,- €: 5,63 € Warmwasserkosten
Regelsatz 278,- €: 5,01 € Warmwasserkosten
Regelsatz 208,- €: 3,76 € Warmwasserkosten

(Angaben ohne Gewähr)

Ich stehe für eine konkrete Beratung oder Ihre Vertretung gern zur Verfügung.




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Letztes Update 10.07.2008 | Copyright© Rechtsanwalt Moritz Sandkühler 2011 Seite drucken: Sozialrecht: Warmwasserkosten bei ALG II / Hartz IV| Seite einem Freund senden: Sozialrecht: Warmwasserkosten bei ALG II / Hartz IV

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