Sozialrecht Berlin: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 zu Hartz IV

Zum zusätzlichen Leistungsanspruch für privat Krankenversicherte

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner herausragenden Entscheidung vom 09.02.2010, 1 BvL, 1/09 entschieden, dass Bürger, die Arbeitslosengeld II beziehen, unmittelbar aus der Verfassung einen Rechtsanspruch darauf haben, dass die JobCenter einen nicht vom Regelsatz gedeckten, "unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf" decken, also zusätzliche Leistungen erbringen müssen, selbst wenn das Gesetz selbst (SGB II) solche Leistungen nicht vorsieht.

Allen Bürgern, die Arbeitslosengeld II beziehen und eine Deckungslücke bei der Finanzierung ihrer privaten Krankenversicherung und Pflegeversicherung haben, ist deshalb zu raten, sofort einen Antrag auf Übernahme dieser zusätzlichen Kosten zu stellen und sich dabei auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu berufen. Die gesundheitliche Versorgung gehört selbstredend zum Existenzminimum, welches der Staat nach der deutschen Verfassung zu gewährleisten hat.

Ich vertrete derzeit mehrere privatversicherte Mandanten vor dem Sozialgericht, um die Übernahme der vollen Krankenversicherungskosten durch das JobCenter zu erreichen.  



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