Sozialrecht und Hartz IV: Was tun bei Untätigkeit des JobCenters?

Untätigkeitsklage ist nach drei Monaten möglich

Oft entscheiden die JobCenter nicht fristgerecht über eingelegte Widersprüche. Sollte der Widerspruchsbescheid nach 2,5 Monaten nicht vorliegen, sollten Betroffene beim JobCenter schriftlich eine Untätigkeitsklage für den Fall ankündigen, dass der Widerspruchsbescheid nicht binnen der nächsten 2 Wochen zugesandt wird. Denn nach dem Gesetz muss das JobCenter binnen drei Monaten über den Widerspruch schriftlich durch einen Widerspruchsbescheid entscheiden.

Nach Fristablauf kann Untätigkeitsklage beim Sozialgericht erhoben werden. Wenn Sie mich mit der Klage beauftragen wollen, kann ich für Sie Prozesskostenhilfe beantragen. In der Regel wird diese bewilligt. Im übrigen ist in der Regel auch das JobCenter wegen der Untätigkeit verpflichtet, die Kosten des Prozesses zu übernehmen, so dass meine Mandanten im Normalfall keine Kosten zu tragen haben.





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Letztes Update 15.06.2010 | Copyright© Rechtsanwalt Moritz Sandkühler 2011 Seite drucken: Sozialrecht und Hartz IV: Was tun bei Untätigkeit des JobCenters?| Seite einem Freund senden: Sozialrecht und Hartz IV: Was tun bei Untätigkeit des JobCenters?

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