Darlegungs- und Beweislast des Mieters wegen unberechtigter Eigenbedarfskündigung
Der
Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung bestätigt, dass ein
Vermieter, der schuldhaft eine Kündigung ausspricht, die wegen eines
fehlenden Kündigungsgrundes unwirksam ist, dem Mieter zum
Schadensersatz verpflichtet ist. Der Vermieter trägt nach Auffassung
der Richter für das Vorliegen seines mit der Kündigung behaupteten
Selbstnutzungswillens jedoch nicht die Darlegungs- und Beweislast.
Grundsätzlich
hat derjenige, der aus einer ihm günstigen Norm Rechte herleitet, deren
tatsächliche Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen. Diese
Verteilung der Beweislast gilt auch für den Schadensersatzanspruch, den
der Mieter gegen den früheren Vermieter wegen einer unberechtigten
Eigenbedarfskündigung geltend macht. Eine sachliche Rechtfertigung
dafür, bei diesem Anspruch von dem allgemeinen Grundsatz der
Beweislastverteilung abzuweichen, ist nicht gegeben. Der Mieter wird
dadurch, dass ihm der Beweis für den fehlenden Selbstnutzungswillen des
Vermieters auferlegt wird, nicht in unbilliger Weise belastet.
Setzt
der Vermieter den mit der Kündigung behaupteten Selbstnutzungswillen
nach dem Auszug des Mieters nicht in die Tat um, so liegt der Verdacht
nahe, dass der Eigenbedarf als Kündigungsgrund nur vorgeschoben war.
Unter diesen Umständen ist es dem Vermieter zuzumuten, substantiiert
und plausibel darzulegen, aus welchem Grund der mit der Kündigung
geltend gemachte Eigenbedarf nachträglich entfallen sein soll. Erst
wenn der Vortrag des Vermieters dem genügt, obliegt dem Mieter der
Beweis, dass ein Selbstnutzungswille des Vermieters schon vorher nicht
bestanden hatte. (BGH-Urt. v. 18.5.2005 – VIII ZR 368/03)