Urheberrecht Berlin: Kein Beschwerderecht des Internetanschlussinhabers gegen Auskunftsgestattung bei Tauschbörsennutzung

Beschluss des OLG Köln zu § 101 Abs. 9 UrhG

Nach einer jetzt besprochenen Entscheidung des OLG Köln aus dem Jahr 2009 besteht kein Beschwerderecht des Anschlussinhabers gegen die Entscheidung eines Gerichts, die dem Internetprovider gestattet, Rechteinhabern die Identität und Adresse des Anschlussinhabers bekanntzugeben. Es geht hier um die Fälle, in denen Rechteinhaber behaupten, unter einer bestimmten IP-Adresse sei eine Urheberrechtsverletzung mittels filesharing erfolgt.

Die Begründung des Gerichts halte ich für zweifelhaft. Das Gericht erkennt zwar an, dass es sich bei den sog. Verkehrsdaten um sensible Daten handelt. Das Urheberrechtsgesetz sieht das Gerichtsverfahren ausdrücklich zum Schutz dieser sensiblen Daten des Anschlussinhabers vor (sog. "Richtervorbehalt", d.h. ein Gericht muss über den Anspruch auf Bekanntgabe der Identität entscheiden).

Allerdings meint das Gericht, dass der Anschlussinhaber durch die Auskunft nicht direkt belastet werde, weil er sich noch anschließend gegen die Rechtinhaber verteidigen könne. Diese Begründung überzeugt nicht. Die direkte rechtliche Beeinträchtigung des Anschlussinhabers liegt meines Erachtens schon darin, dass er von den Rechteinhabern nur deshalb abgemahnt werden kann, weil diese vom Provider die Identität des Anschlussinhabers erhalten haben und zwar unabhängig davon, ob die Urheberrechtsverletzung durch den Anschlussinhaber begangen wurde oder nicht.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie mit meiner Kanzlei unter Tel. 030 - 694 04 44 oder info@rechtsanwalt-sandkuehler kurzfristig einen Termin vereinbaren.



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Letztes Update 14.07.2010 | Copyright© Rechtsanwalt Moritz Sandkühler 2011 Seite drucken: Urheberrecht Berlin: Kein Beschwerderecht des Internetanschlussinhabers gegen Auskunftsgestattung bei Tauschbörsennutzung| Seite einem Freund senden: Urheberrecht Berlin: Kein Beschwerderecht des Internetanschlussinhabers gegen Auskunftsgestattung bei Tauschbörsennutzung

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