Urheberrecht Berlin: Kein Beschwerderecht des Internetanschlussinhabers gegen Auskunftsgestattung bei TauschbörsennutzungBeschluss des OLG Köln zu § 101 Abs. 9 UrhGNach einer jetzt besprochenen Entscheidung des OLG Köln aus dem Jahr 2009 besteht kein Beschwerderecht des Anschlussinhabers gegen die Entscheidung eines Gerichts, die dem Internetprovider gestattet, Rechteinhabern die Identität und Adresse des Anschlussinhabers bekanntzugeben. Es geht hier um die Fälle, in denen Rechteinhaber behaupten, unter einer bestimmten IP-Adresse sei eine Urheberrechtsverletzung mittels filesharing erfolgt. Die Begründung des Gerichts halte ich für zweifelhaft. Das Gericht erkennt zwar an, dass es sich bei den sog. Verkehrsdaten um sensible Daten handelt. Das Urheberrechtsgesetz sieht das Gerichtsverfahren ausdrücklich zum Schutz dieser sensiblen Daten des Anschlussinhabers vor (sog. "Richtervorbehalt", d.h. ein Gericht muss über den Anspruch auf Bekanntgabe der Identität entscheiden). Alle Neuigkeiten im Überblick |