Versicherungsrecht: Private Unfallversicherung; Zuständiges Gericht, Klagefrist und Verjährung

Die Regelungen nach der Reform des VVG im Jahr 2008

Nach der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) kann ein Versicherungsnehmer in der Regel auch vor dem Gericht seines Wohnsitzes gegen die Versicherung klagen (§ 215 VVG).  Sachlich zuständig ist nach § 23 iVm § 71 GVG das Landgericht für alle Klagen gegen die Unfallversicherung, die einen höheren Streitwert als 5.000,- € haben, was bei Klagen gegen Unfallversichererungen regelmäßig der Fall ist. Der Versicherungsnehmer muss sich vor dem Landgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Die in § 12 VVG alte Fassung vorgesehene Klageausschlussfrist von 6 Monaten ist weggefallen, kann aber bei Altverträgen noch eine Rolle spielen, wenn zum Beispiel die Frist im Jahr 2008 wirksam in Gang gesetzt wurde.

Die Verjährung beträgt nach der Reform nicht mehr nur zwei Jahre (Vergl. Ziffer 15 AUB 1999), sondern nach Ziffer 15.1 AUB 2008 drei Jahre, wobei die Verjährung am Schluss des Jahres zu laufen beginnt, in dem die Fälligkeit eingetreten ist (Vergl. Ziffer 9 AUB 2008). In einer Übergangszeit kann es aber noch zu kürzeren Verjährungsfristen kommen. Probleme können sich auch bei Altverträgen ergeben, so dass in jedem Fall anwaltlicher Rat eingeholt werden muss.

Weigert sich Ihre private Unfallversicherung, die vereinbarte Leistung im Versicherungsfall zu gewähren, vertrete ich Sie gern.



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Letztes Update 28.03.2009 | Copyright© Rechtsanwalt Moritz Sandkühler 2011 Seite drucken: Versicherungsrecht: Private Unfallversicherung; Zuständiges Gericht, Klagefrist und Verjährung| Seite einem Freund senden: Versicherungsrecht: Private Unfallversicherung; Zuständiges Gericht, Klagefrist und Verjährung

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