Versicherungsrecht: Private Unfallversicherung und Freizeit - Fußballspiel

Versicherung muss in der Regel bei Unfall auf Bolzplatz zahlen

Verletzen sich Fußballspieler auf einem unebenen Bolzplatz, sind sie in der Regel über ihre private Unfallversicherung  abgesichert. Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass die Unfallversicherung zahlen muss, wenn der Spieler einen Unfall erlitten hat, also gemäß § 178 Abs. 2 VVG "durch ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet". Im entschiedenen Fall war ein Spieler auf dem Platz umgeknickt, was zu einem Wurzelausriss am Knochen und nachfolgend zu einer Thrombose führte.

Die Vorinstanz, das Landgericht, hatte den Anspruch des Fußballspielers noch verneint, da er nicht bewiesen habe, dass ein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegt.

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Letztes Update 08.04.2009 | Copyright© Rechtsanwalt Moritz Sandkühler 2011 Seite drucken: Versicherungsrecht: Private Unfallversicherung und Freizeit - Fußballspiel| Seite einem Freund senden: Versicherungsrecht: Private Unfallversicherung und Freizeit - Fußballspiel

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