In vielen Musterarbeitsverträgen sind sog. "Ausschlussklauseln" enthalten. Diese benennen Fristen, innerhalb derer Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihre gegenseitigen Ansprüche geltend machen müssen. Das BAG hat im Mai 2005 entschieden, dass eine Ausschlussklausel wirksam ist, die eine dreimonatige Frist zur Erhebung der Klage vorsieht. Das bedeutet, dass sämtliche Ansprüche spätestens binnen drei Monaten seit Fälligkeit einzuklagen sind, wenn die Gegenseite diese bestreitet.
Dagegen sind kürzere Klagefristen unwirksam, mit der Folge, dass die sehr viel längere gesetzliche Verjährungsfrist läuft.
Bitte beachten Sie, dass bestimmte Klagen, so z.B. die Klage gegen eine Kündigung, sehr viel schneller erhoben werden müssen, nämlich binnen drei Wochen ab Zugang der Kündigung.
Das BAG hat nicht entschieden, ob bei sog. zweistufigen Ausschlussklauseln (1. Stufe: schriftliche Geltendmachung und 2. Stufe: Klagerhebung) eine Frist von 6 Wochen für die erste Stufe zu kurz und damit unwirksam ist. Sollten in Ihrem Arbeitsvertrag Ausschlussklausel enthalten sein, mache ich Ihre Ansprüche für Sie fristgerecht geltend oder helfe Ihnen, wenn Sie eine zu kurze, unwirksame Frist versäumt haben. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Termin mit meiner Kanzlei.