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ALG I / Arbeitslosengeld I

Wann besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld I?

Nach § 137 SGB III haben Versicherte Anspruch auf Arbeitslosengeld I, die arbeitslos sind, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben.

Arbeitslosigkeit meint nicht das Fehlen eines Arbeitsvertrages, sondern das Fehlen einer Beschäftigung. Deshalb haben u. U. auch Arbeitnehmer, deren Arbeitsvertrag noch besteht, die aber tatsächlich nicht beschäftigt werden, Anspruch auf ALG I. Selbst bei lang andauernder Krankheit kann Anspruch auf ALG I auch dann bestehen, wenn die versicherte Person aufgrund der Erkrankung der Vermittlung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt langfristig nicht zur Verfügung steht.

Für wie lange habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld I?

Die Anspruchsdauer richtet sich nach § 147 SGB III. Sie beträgt nach Vollendung 50. Lebensjahres i. d. R. 15 Monate, nach Vollendung des 55. Lebensjahres i. d. R. 18  Monate und nach Vollendung des 58. Lebensjahres 24 Monate, wenn der Versicherte zuvor für die in § 147 Abs. 2 SGB III angegebene Dauer versicherungspflichtig beschäftigt war.

Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit

Versicherte, die während des Bezugs von Arbeitslosengeld I infolge Krankheit unverschuldet arbeitsunfähig und auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt werden, verlieren hierdurch nicht den Anspruch auf ALG I. Zumindest für 6 Wochen wird das ALG I fortgezahlt. Nach § 145 SGB III besteht bei einer Minderung der Leistungsfähigkeit infolge der sog. Nahtlosigkeitsregelung unter bestimmten Bedingungen ein längerer ALG I Anspruch.

Anrechnung von Nebeneinkommen

Arbeitslose, die während des Bezugs von ALG I erwerbstätig sind, müssen sich das Nebeneinkommen abzüglich eines Freibetrags von 165,00 € i. d. R. auf das ALG I anrechnen lassen. Es bestehen allerdings Ausnahmen von diesem Grundsatz.

Wann erhalte ich eine Sperrzeit?

Das Gesetz sieht eine Vielzahl von Sperrzeittatbeständen vor. Zum Beispiel ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld I für die Dauer der Sperrzeit, wenn der Arbeitslose vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, sich verspätet arbeitssuchend gemeldet hat oder z. B. trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Bundesagentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist.

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