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03-12-2014
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Abmahnung wegen filesharing – Speicherung der IP-Adresse durch private Firmen – Datenschutz des Internetanschlussinhabers

Der BGH hat dem EuGH laut Pressemitteilung vom 28.10.2014 die Frage vorgelegt, ob es sich bei IP-Adressen der Internetanschlussinhaber um personenbezogene Daten handelt

Ich vertrete seit Jahren Mandanten, die eine Abmahnung wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen durch filesharing erhalten haben. Keiner dieser Mandanten hatte eingewilligt, dass private Firmen im Auftrag der Rechteinhaber die IP-Adresse speichern, die im Zeitpunkt der behaupteten Urheberrechtsverletzung angeblich dem Internetanschluss meiner Mandanten zugeordnet war.

Wenn Internetnutzer aber nicht in die Speicherung von IP-Adressen einwilligen, dürfen die IP-Adressen durch private Firmen nach meiner Rechtsauffassung nicht ohne weiteres erfasst werden. Vielmehr bedarf es aus datenschutzrechtlichen Gründen meiner Meinung nach einer gesetzlichen Erlaubnis zur Erfassung der IP-Adresse.

Der BGH erkennt in seiner Entscheidung vom 13.01.2012, III ZR 146/10, Rdz 30, betreffend die Speicherung von dynamischen IP-Adressen durch einen Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen die Grundrechtsrelevanz der Erfassung von IP-Adressen und damit den (Daten-)Schutz von IP-Adressen ausdrücklich an:

„Entgegen der Auffassung der Revision (so wohl auch Bundesrat, Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes, BR-Drs. 62/09 Beschluss S. 9 f, kritisch auch Breyer RDV 2004, 147 f) setzt die in § 100 Abs. 1 TKG geregelte Befugnis zur Erhebung und Verwendung von Daten auch unter Berücksichtigung des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG, § 88 TKG) und des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) nicht voraus, dass im Einzelfall bereits Anhaltspunkte für eine Störung oder einen Fehler an den Telekommunikationsanlagen vorliegen [….]“

Der BGH hat nun dem EuGH die Frage vorgelegt, ob es sich bei dynamischen IP-Adressen um „personenbezogene Daten“ handelt. Der BGH weist in seiner Pressemitteilung vom 28.10.2014 bereits selbst darauf hin, dass – sollte es sich nach Auffassung des EUGH um personenbezogene Daten handeln – IP- Adressen bei fehlender Einwilligung des Nutzers ohne gesetzliche Erlaubnis nicht gespeichert werden dürfen.

Weitere Hinweise zum Datenschutz der Internetanschlussinhaber finden Sie hier auf meinen Seiten.

BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2014, VI ZR 135/13

 

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