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14-10-2021
von

Beratung zur gesetzlichen Unfallversicherung BG

Die Berufsgenossenschaft hat ein Schilddrüsenkarzinom einer Mandantin als Berufskrankheit nach BKV 2402 im Prozess vor dem Sozialgericht anerkannt.

Die Mandantin hatte 40 Jahre als Röntgenassistentin in einem Krankenhaus gearbeitet.

Der Technische Aufsichtsdienst (TAD) der Berufsgenossenschaft hatte im Rechtsstreit vollkommen unzureichende Strahlendosen abgeschätzt. In eingeholten Gutachten wurden die durch die Berufsgenossenschaft ermittelten Strahlendosen als komplett unbrauchbar bezeichnet, unter anderem weil das Fehlen eines Schilddrüsenschutzes, das Alter der Röntgengeräte sowie die Nachweisgrenze, Empfindlichkeit und Lage der Filmdosimeter nicht berücksichtigt wurde.

Offenbar hatten die gebräuchlichen Filme der Filmdosimeter in der DDR zumindest bis 1979 jeweils eine Dosis von 0 ausgegeben, wenn die Filmplakette eine Schwärzung von 0,04 rd (gleich 0,4 mSv; bzw. in Westdeutschland: <40 mrem) nicht erreichte.

Die BG ging im ablehnenden Bescheid zu Unrecht davon aus, dass meine Mandantin in ihrem Berufsleben nur einer kumulierten Strahlendosis von 5,8 mSv ausgesetzt gewesen sei. Nach Vernehmung von Zeugen und Einholung von Sachverständigengutachten kam ein Strahlenbiologe als Experte dann zu dem Ergebnis einer möglichen Strahlenbelastung von 698 mSv im Berufsleben, mithin einem um das 120fache höheren Wert, als durch die Berufsgenossenschaft ermittelt.

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