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03-12-2019
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Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen durch die Arbeitsagentur

Im Oktober 2019 konnte ich den Widerspruchsausschuss der Agentur für Arbeit in einer mündlichen Anhörung davon überzeugen, dass mein Mandant gleichzustellen ist. Die Gleichstellung wurde im Anschluss ausgesprochen und die Agentur für Arbeit hat die gesetzlichen Gebühren des Widerspruchsverfahrens getragen.

Schwerbehinderten Menschen gleichgestellten Menschen steht das gesamte Arbeitsrecht des SGB IX zur Verfügung mit Ausnahme des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen nach § 208 SGB IX.

1. Die Bundesagentur für Arbeit hat die Gleichstellung auf Antrag auszusprechen, wenn der GdB des Bürgers mindestens 30 beträgt und ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz entweder nicht erlangen oder nicht behalten kann. Die Gleichstellung ist damit eine Maßnahme, die den behinderten Menschen in einer ungünstigen Konkurrenzsituation entweder an seinem Arbeitsplatz oder aber bei der Suche eines neuen Arbeitsplatzes (bei einem sog. Vermittlungserschwernis) helfen soll.

Arbeitnehmer können sich zur Unterstützung bei ihrer Antragstellung an ihre Schwerbehindertevertretung (Vertrauensperson) wenden. Die Agentur für Arbeit wird ohnehin die betriebliche Schwerbehindertenvertretung und den Betriebsrat zum Antrag anhören.

Möchte der Arbeitnehmer nicht, dass auch der Arbeitgeber angehört wird, so kann die entsprechende Einwilligung gegenüber der Agentur für Arbeit im Antragsformular durchgestrichen werden. Es ist dann abzuwarten, ob die Agentur für Arbeit gleichwohl eine Entscheidung trifft, weil der Sachverhalt durch die Anhörung der Vertrauensperson und des Betriebsrats ausreichend geklärt ist (in diesem Fall muss die Agentur für Arbeit auch ohne Anhörung des Arbeitgebers über den Antrag entscheiden) oder ob sie die Entscheidung zurückstellt, bis die Einwilligung zur Anhörung des Arbeitgebers erteilt wird, was durch den Arbeitnehmer dann noch nachträglich erfolgen kann.

2. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Bundesagentur für Arbeit ihre eigenen Dienstanweisungen / Geschäftsanweisungen im Internet veröffentlicht hat, aus denen sich Anhaltspunkte dafür ergeben, wann die Gleichstellung auszusprechen ist.

Die Gleichstellung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes soll die Wettbewerbsfähigkeit behinderter Menschen in der Konkurrenz um freie Arbeitsplätze stärken, vergl. Ziffer 3.4 (1) der fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 2 SGB IX, Stand Januar 2018.

Die Gleichstellung zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes setzt kein konkretes Arbeitsplatzangebot voraus. Es genügt, dass der behinderte Mensch im Vergleich mit einem nichtbehinderten Menschen sich wegen seiner Behinderung in einer ungünstigen Konkurrenzsituation befindet und deshalb schwerer vermittelt werden kann.

3. Der öffentliche Arbeitgeber ist verpflichtet, schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, wenn die fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlt.

Die Wettbewerbsfähigkeit des gleichgestellten behinderten Bewerbers wird zusätzlich gestärkt durch die rechtlich zwingend erforderliche Hinzuziehung der Schwerbehindertenvertretung zur Vertretung der Interessen schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Menschen im Bewerbungsverfahren.

4. Ohne Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen wird eine volle und wirksame Teilhabe behinderter Menschen am Berufsleben – gleichberechtigt mit anderen Arbeitnehmern – entsprechend der Rechtsprechung des EuGH, Ring und Werge, EuGH, 11.04.2013, C-335/11 und C-337/11 häufig nicht erreicht werden.

Nach der ICF der WHO werden gesundheitliche Funktionsstörungen zur Behinderung, wenn sie die Teilhabe beeinträchtigen. Die Beeinträchtigungen der Teilhabe sind nach der ICF „Probleme, die ein Mensch beim Einbezogensein in eine Lebenssituation erlebt“. Die ICF unterscheidet für die Klassifikation neun Bereiche der Teilhabe, u.a. die Teilhabe am Informationsaustausch, die Einbindung in soziale Beziehungen, die Beteiligung am Bildungs- und Ausbildungswesen und die Beteiligung an Arbeit und Beschäftigung, die Teilnahme am Wirtschaftsleben und die Einbindung in die Gemeinschaft sowie das soziale und staatsbürgerliche Leben.

5. Die Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX will nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch die Freiheit der Berufswahl des behinderten Menschen schützen. „Das Grundrecht aus Art 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) will diese Freiheit ua objektivrechtlich gewährleisten [...]. Auch Art 27 Abs. 1 S 2 Lit a und e UN-BRK und Art 21, 26 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geben (EUGrdRCh) Hinweise zur Auslegung des § 2 Abs. 3 SGB IX, denn nach diesen völkerrechtlichen und supranationalen Normen ist ein diskriminierungsfreier Zustand anzustreben. Dieser ist nicht bereits dadurch hergestellt, dass ein behinderter Mensch in irgendeiner Weise eine Tätigkeit ausüben kann, vielmehr muss auch der Zugang zu anderen bzw. der Wechsel von Berufsfeldern diskriminierungsfrei ermöglicht werden.“, BSG, Urteil vom 06.08.2014, B 11 AL 5/14 R.

Es ist ergänzend erneut darauf hinzuweisen, dass die Gleichstellung zur Minderung seines behinderungsbedingten Wettbewerbsnachteils und zur Erlangung eines Arbeitsplatzes nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kein konkretes Arbeitsplatzangebot voraussetzt.

6. Ein Rechtsanspruch auf die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen zur Sicherung eines behinderungsgerechten Arbeitsplatzes kann auch dadurch entstehen, dass nur durch die Gleichstellung erreicht werden kann, dass entweder der Arbeitgeber (freiwillig) den Arbeitsplatz des Arbeitnehmers behinderungsgerecht einrichtet oder aber das Integrationsamt auf Grundlage des SGB IX und der Schwerbehinderten-Ausgleichabgabeverordnung im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben für eine behinderungsgerechte Ausstattung Arbeitsplatzes des Bürgers Sorge trägt.

Ich stehe Ihnen und gern auch Schwerbehindertenvertretungen für eine Beratung zur Gleichstellung und die Durchsetzung Ihrer Rechte gegenüber der Agentur für Arbeit gern zur Verfügung.

 

 


 




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