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07-01-2014
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Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens „G“ im Schwerbehindertenrecht

Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf Feststellung des Nachteilsausgleichs Merkzeichen "G", wenn die Voraussetzungen des SGB IX iVm den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen erfüllt sind

Nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen, dort Teil D, Ziffer 1 Buchstabe b) ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kommt es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein - d. h. altersunabhängig von nicht behinderten Menschen - noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird.

Auch bei inneren Leiden kommt es bei der Beurteilung entscheidend auf die Einschränkung des Gehvermögens an. Nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen, dort Teil D, Ziffer 1 Buchstabe e) ist bei hirnorganischen Anfällen die Beurteilung von der Art und Häufigkeit der Anfälle sowie von der Tageszeit des Auftretens abhängig. Im Allgemeinen ist auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit ab einer mittleren Anfallshäufigkeit mit einem GdS von wenigstens 70 zu schließen, wenn die Anfälle überwiegend am Tage auftreten.

Ich stehe Ihnen für eine konkrete Beratung oder Ihre Vertretung im Schwerbehindertenrecht gern zur Verfügung.

 

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