Verjährung des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen
Der nachfolgende Text stellt einen Ausschnitt aus dem Handbuch der Schwerbehindertenvertretung von Rechtsanwalt Moritz Sandkühler dar, welches im 1. Quartal 2023 erscheinen wird.
Der Arbeitgeber muss die schwerbehinderte Arbeitnehmerin auf ihren Zusatzurlaub gemäß § 208 SGB IX hinweisen. Kommt der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht[1] nicht nach, hat die Arbeitnehmerin während des bestehenden Arbeitsverhältnisses nach §§ 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB i. V. m. § 249 Abs. 1 BGB einen Schadensersatzanspruch in Form eines Anspruchs auf Ersatzurlaub[2] , wobei das Bundesarbeitsgericht voraussichtlich im Dezember 2022 über die Frage der Verjährung dieses Anspruchs entscheiden wird.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wandelt sich der Ersatzurlaubsanspruch nach § 251 Abs. 1 BGB in einen Abgeltungsanspruch (Zahlungsanspruch) um. Dieser Abgeltungsanspruch gilt auch für den Zusatzurlaubsanspruch des schwerbehinderten Menschen aus § 208 SGB IX.[3] Gesetzliche Urlaubsansprüche und damit Abgeltungsansprüche entstehen auch dann, wenn der Arbeitnehmer eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung bezieht und eine tarifliche Regelung das Ruhen des Arbeitsverhältnisses an den Bezug dieser Rente knüpft.[4]
Das Bundesarbeitsgericht wird am 20.12.2022 zum Az.: 9 AZR 245/19 (A) über die Frage der Verjährung von Urlaubsansprüchen und Hinweispflichten der Arbeitgeber erneut entscheiden.
[1] Vergl. zur Hinweispflicht die Entscheidungen des EuGH vom 06.11.2018, C-684/16 und C 619/16
[2] LAG Niedersachsen, Urteil vom 16.01.2019, 2 Sa 567/18, Leitsatz.
[3] BAG, Urteil vom 23.03.2010, 9 AZR 128/09 und BAG, Urteil vom 07.08.2012, 9 AZR 353/10.
[4] BAG, Urteil vom 07.08.2012, 9 AZR 353/10.