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02-03-2015
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Fachanwalt für Sozialrecht zum Arbeitsförderungsrecht: Recht auf Arbeitslosengeld I (ALG I) auch bei AU - Bescheinigung des Arztes

Die AU-Bescheinigung des Arztes bezieht sich regelmäßig nur auf die bisherige berufliche Tätigkeit. Sie schließt die Verfügbarkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht aus.

Trotz bestehendem Arbeitsvertrag haben Versicherte daher nach § 145 SGB III unter Umständen Anspruch auf ALG I. So kann im Anschluss an die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und den Krankengeldbezug von insgesamt 78 Wochen ein weiterer, längerer Zeitraum finanziell durch das Sozialversicherungsrecht, hier das SGB III, abgesichert werden.

Dabei hat die Agentur für Arbeit im Wege der Amtsermittlung eine medizinische Begutachtung des Versicherten zu beauftragen, um die Voraussetzungen des § 145 SGB III feststellen zu können. Erfolgt die arbeitsamtsärztliche Untersuchung trotz Anhaltspunkten für eine Anwendbarkeit von § 145 SGB III nicht, so hat der Versicherte unter Umständen schon wegen Verletzung der Amtsermittlungspflicht der Agentur für Arbeit zunächst den Anspruch auf Zahlung des ALG I.

Ich stehe Ihnen für eine konkrete Beratung zum Arbeitsförderungsrecht / Recht auf ALG I und Ihre Vertretung gegen die Agentur für Arbeit gern zur Verfügung.

 

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