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29-06-2015
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Anwalt Pflegerecht: Leistungen des Pflegestärkungsgesetzes I

Zusätzlich zur Pflegesachleistung und zum Pflegegeld kann der Versicherte teilstationäre Tages- oder Nachtpflege in Anspruch nehmen, um pflegende Angehörige zu entlasten.

Die zusätzlichen Ansprüche und Wahlmöglichkeiten des Versicherten sind umfangreich. Ich stehe Ihnen hier für eine konkrete Beratung gern zur Verfügung. Im Auszug gilt kurz gefasst das folgende:

Zusätzlich zur Pflegesachleistung und zum Pflegegeld kann der Versicherte teilstationäre Tages- oder Nachtpflege in Anspruch nehmen, um pflegende Angehörige zu entlasten. In der Pflegestufe III kann durch die Kombination der verschiedenen Ansprüche ein Budget von monatlich mehr als 3.000,- € erreicht werden, in der Pflegestufe II von mehr als 2.000,- € und in der Pflegestufe I von mehr als 900,- € (in den Pflegestufen I und II höher bei Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz).

Auch werden dem Versicherten durch das Pflegestärkungsgesetz I weitere Wahlmöglichkeiten eingeräumt:

50 % des Jahresbudgets der Kurzzeitpflege kann in häusliche Verhinderungspflege umgewandelt werden. Das Budget der Verhinderungspflege steigt hierdurch auf jährlich 2.418 €.

Auch ist eine stundenweise Verhinderungspflege, zum Beispiel durch Nachbarn, möglich, die durch die Pflegeversicherung vergütet wird.

Hinzu kommen neue Betreuungs- und Entlastungsleistungen, z.B. für die hauswirtschaftliche Versorgung.

Die Zuschüsse für Umbaumaßnahmen in der Wohnung des Pflegebedürftigen sind auf 4.000,- € gestiegen.

Sollten Sie eine konkrete Beratung oder eine Vertretung gegen die Pflegekasse für Sie oder Ihre Angehörigen benötigen, erhalten Sie durch meine Mitarbeiterinnen unter Tel. (030) 200 51 40 50 kurzfristig einen persönlichen oder telefonischen Besprechungstermin.

Einen Überblick über die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten Sie auf meinen Seiten unter dem Artikel Pflege / Pflegeversicherung .

 

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