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04-05-2015
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Arbeitsrecht für behinderte Menschen: Entschädigungsanspruch

Verletzt ein Arbeitgeber bei der Besetzung neuer Stellen die Vorschriften des SGB IX, kann nach dem AGG vermutet werden, dass der behinderte Bewerber diskriminiert wurde

Verletzt ein Arbeitgeber bei der Besetzung neuer Stellen die Verfahrensvorschriften des SGB IX, welche dem Schutz schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter behinderter Menschen dienen, kann nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vermutet werden, dass der behinderte Bewerber diskriminiert wurde.

Voraussetzung für den Entschädigungs- und / oder Schadensersatzanspruch des benachteiligten Bewerbers ist die Kenntnis des Arbeitgebers von der (Schwer-) behinderung des Bewerbers.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) geht in seiner Entscheidung vom 26.9.2013, 8 AZR 650/12, Rdz. 30 von folgenden Grundsätzen aus:

"Soweit die Schwerbehinderteneigenschaft dem Arbeitgeber nicht nachweislich schon bekannt ist oder - etwa bei einem Vorstellungsgespräch - eine körperliche Behinderung offensichtlich bekannt wird, zB im Falle fehlender Gliedmaßen oder der Notwendigkeit, einen Rollstuhl zu benutzen, muss der Bewerber den Arbeitgeber über seine Schwerbehinderteneigenschaft informieren. Dies hat regelmäßig im Bewerbungsschreiben selbst unter Angabe des GdB, gegebenenfalls einer Gleichstellung zu geschehen, da der Arbeitgeber jedenfalls gehalten ist, bei jeder Bewerbung das eigentliche Bewerbungsschreiben zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BAG 16. September 2008 - 9 AZR 791/07 - Rn. 39, BAGE 127, 367). Sofern auf eine anderweitige Behinderung, die nicht unter das SGB IX fällt oder anerkannt ist, hingewiesen werden soll, ist die Behinderung iSd. AGG näher zu umschreiben. Wird die Information im Lebenslauf gegeben, so hat dies an hervorgehobener Stelle und deutlich, etwa durch eine besondere Überschrift hervorgehoben, zu geschehen. Im Falle einer Behinderung oder Schwerbehinderung wird ein Bewerbermerkmal mitgeteilt, über das nicht jede Bewerberin / jeder Bewerber verfügt. Durch den Hinweis sollen besondere Förderpflichten des Arbeitgebers ausgelöst werden. Wegen der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme auf die Interessen und Rechte des Vertragspartners (§ 241 Abs. 2 BGB iVm. § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB) ist auch bei einer Bewerbung der Arbeitgeber über die besondere Situation des Bewerbers klar und eindeutig zu informieren. Daher sind „eingestreute“ oder unauffällige Informationen, indirekte Hinweise in beigefügten amtlichen Dokumenten, eine in den weiteren Bewerbungsunterlagen befindliche Kopie des Schwerbehindertenausweises etc. keine ordnungsgemäße Information des angestrebten Vertragspartners."

Ich stehe behinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und auch Schwerbehindertenvertretungen und Betriebsräten für eine konkrete Beratung oder Vertretung gegenüber dem Arbeitgeber gern zur Verfügung.

 

 

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