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29-04-2015
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Arbeitsrecht für schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Menschen

Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben einen Rechtsanspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung, der sich nicht nur aus dem SGB IX, sondern auch aus Artikel 27 der UN-BRK ergibt.

Schwerbehinderte Menschen und gleichgestellte behinderte Menschen haben einen Rechtsanspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung, der sich nicht nur aus dem SGB IX, sondern auch aus Artikel 27 der UN-Behindertenrechtskonvention ergibt. Verletzt der Arbeitgeber diese Pflicht, macht er sich unter Umständen schadensersatzpflichtig.

Stellt sich zum Beispiel im Rahmen einer vertrauensärztlichen Untersuchung heraus, dass ein behinderter Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen seine derzeitige berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, ist der Arbeitgeber bei Zustimmung des schwerbehinderten oder gleichgestellten behinderten Menschen verpflichtet, in einem ordnungsgemäßen BEM-Verfahren unter Beteiligung der durch das Gesetz vorgesehenen Stellen herauszufinden, welche behinderungsgerechte Beschäftigungsmöglichkeit besteht, die zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit dauerhaft geeignet ist sowie mit welchen Leistungen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der neue Arbeitsplatz dauerhaft erhalten werden kann.

Darüber hinaus ist die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen schwerbehinderten Menschen berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören, was durch den Arbeitgeber häufig nicht beachtet wird. Erfährt die Schwerbehindertenvertretung von einer - noch nicht vollzogenen - Entscheidung des Arbeitgebers, kann sie ggfs. die Aussetzung der Entscheidung beantragen und notfalls auch gerichtlich durchsetzen.

Bietet der Arbeitgeber eine neuen Arbeitsplatz an (Versetzung), ist nicht nur die Schwerbehindertenvertretung anzuhören und der Betriebsrat zu beteiligen, sondern der Arbeitnehmer ist nach meiner Auffassung berechtigt, im Rahmen eines ordnungsgemäßen BEM-Verfahrens klären zu lassen, ob es sich bei dem neuen Arbeitsplatz um eine seiner Behinderung gerecht werdende Beschäftigung handelt.

Hält der Arbeitgeber die durch das Gesetz vorgesehenen Verfahren und die Teilhaberechte behinderter Arbeitnehmer nicht ein, dürfte der Betriebsrat regelmäßig berechtigt sein, seine Zustimmung zur beabsichtigten Maßnahme des Arbeitgebers nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu verweigern. Darüber hinaus ist in einer solchen Rechtsverletzung durch den Arbeitgeber auch ein Indiz für eine Diskriminierung des Arbeitnehmers zu sehen, welche zu einem Entschädigungs- oder Schadensersatzanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) führen kann

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Ich stehe behinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und auch Schwerbehindertenvertretungen und Betriebsräten für eine konkrete Beratung oder Vertretung gegenüber dem Arbeitgeber gern zur Verfügung.

 

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