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11-07-2015
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Arbeitsrecht: Welche Klagefrist gilt bei einer Kündigung?

Die Frist für die Klage gegen eine Kündigung vor dem Arbeitsgericht beträgt nur drei Wochen und beginnt nach Zugang der Kündigung.

Nach § 623 BGB hat die Kündigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich zu erfolgen. Eine Kündigung per E-Mail oder z. B. Telegramm reicht nicht aus. Die Schriftform erfordert, dass die Kündigung am Ende durch den Kündigungsberechtigten zu unterzeichnen ist.

Wird in einer ordentlichen Kündigung kein Datum genannt, zu dem das Arbeitsverhältnis enden soll, ist im Zweifel anzunehmen, dass die Kündigung zum nächstmöglichen Termin ausgesprochen werden soll. Die Kündigungsfristen regelt das Bürgerliche Gesetzbuch in § 622. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die Regelung des § 622 Abs. 2 S. 2 (derzufolge bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer Zeiten, die vor dem 25. Geburtstag liegen, nicht berücksichtigt werden) nicht angewendet werden darf. Diese Regelung verstößt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht gegen das Recht der Europäischen Union, da sie altersdiskriminierend wirkt.

Nach § 22 BBiG muss bei Kündigung eines Berufsbildungsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit der Kündigungsgrund angegeben werden. Im Übrigen ist der Kündigungsgrund durch den Arbeitgeber anzugeben, wenn der Arbeitnehmer dies verlangt. Nach § 102 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) muss der Arbeitgeber zur Kündigung eines Arbeitnehmers den Betriebsrat anhören. Dem Betriebsrat sind sämtliche Kündigungsgründe umfassend mitzuteilen.

Neben der ordentlichen Kündigung kennt das BGB in § 626 die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Diese Kündigung muss nach dem Gesetz innerhalb von zwei Wochen erfolgen, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) unterscheidet in § 1 Abs. 2 die personenbedingte Kündigung, die verhaltensbedingte Kündigung und die betriebsbedingte Kündigung. Hierbei bestimmt § 1 Abs. 1 KSchG, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, rechtsunwirksam ist, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, ist anhand von § 23 KSchG zu prüfen.

Weiterhin ist selbstverständlich jede Kündigung im Einzelfall auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen und in jedem Fall ist in § 4 KSchG zu berücksichtigen: Die Frist für die Klage gegen eine Kündigung vor dem Arbeitsgericht beträgt nur drei Wochen und beginnt nach Zugang der schriftlichen Kündigung. Anderenfalls gilt die Kündigung i. d. R. als wirksam; § 7 KSchG.

Dieser Überblick zur Klagefrist kann eine anwaltliche Beratung und Vertretung nicht ersetzen. Sollten Sie Hilfe nach einer Kündigung benötigen, erhalten Sie von meinen Mitarbeiterinnen kurzfristig einen Besprechungstermin.

 

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