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12-05-2015
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Arbeitsrecht: Wie geht es weiter, wenn ich wegen meines Gesundheitszustands nicht mehr arbeiten kann?

Erkrankte Arbeitnehmer haben gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Prävention, betriebliche Eingliederung und bei Bestehen einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung auf behinderungsgerechte Beschäftigung

Erkrankte Arbeitnehmer sind nicht nur über das Sozialversicherungsrecht durch den Bezug von Krankengeld (Verletztengeld) und ggfs. ALG I und Erwerbsminderungsrente geschützt, sondern auch durch das Arbeitsrecht.

Bei krankheitsbedingten Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis ist der Arbeitgeber verpflichtet, frühzeitig unter Einbeziehung des Betriebsrats, ggfs. der Schwerbehindertenvertretung und des Integrationsamtes zu prüfen, wie die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers beendet und das Arbeitsverhältnis dauerhaft erhalten werden kann. Dies gilt im Gegensatz zum betrieblichen Eingliederungsmanagement auch ohne Zustimmung des Arbeitnehmers.

Ist der Arbeitnehmer schwerbehindert oder hat die Bundesagentur für Arbeit den Arbeitnehmer bei einem Grad der Behinderung von mindestens 30 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt, so hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf eine Beschäftigung, bei dem er seine Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln kann.

Weiterhin besteht ein Anspruch auf eine bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zu Förderung des beruflichen Fortkommens und ein Anspruch auf Erleichterungen in zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung.

Darüber hinaus muss der Arbeitgeber seine Arbeitsstätte behinderungsgerecht einrichten. Zudem ist der Arbeitsplatz mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen auszustatten. All diese Ansprüche der Schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten behinderten Menschen bestehen ausnahmsweise nur dann nicht, wenn die Erfüllung für den Arbeitgeber unzumutbar ist oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre.

Ist ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber gemeinsam mit dem Betriebsrat (bei schwerbehinderten Menschen oder ihnen gleichgestellten Menschen auch gemeinsam mit der Schwerbehindertenvertretung) mit Zustimmung des Arbeitnehmers alle Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden kann, mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement - BEM).

Vergegenwärtigt man sich diese umfangreichen Arbeitgeberpflichten, so dürfte die Annahme vieler Arbeitgeber widerlegt sein, dass nach Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums von sechs Wochen kein finanzielles Risiko mehr für den Arbeitgeber besteht.

Denn zum einen kann die Verletzung von Arbeitgeberpflichten zu einem Entschädigungs- und Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) führen. Und zum anderen besteht für den Arbeitgeber bei lang andauernder Erkrankung des Arbeitnehmers auch das Risiko der nachträglichen Urlaubsabgeltung für mehrere Jahre nach der Rechtsprechung des EuGH und Bundesarbeitsgerichts.

Ich stehe Ihnen als Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer oder betriebliche Schwerbehindertenvertretung für eine konkrete Beratung im Arbeitsrecht oder Ihre Vertretung gegenüber dem Arbeitgeber gern zur Verfügung.

 

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