Auskunftsanspruch der Gesamtschwerbehindertenvertretung (GSBV)
Die Gesamtschwerbehindertenvertretung repräsentiert im Rahmen ihres originären Aufgabenbereichs aus § 180 Abs. 6 S. 1 SGB IX sämtliche schwerbehinderte und ihnen gleichgestellt behinderte Beschäftigte des Unternehmens.
Die GSBV hat deshalb aus § 182 Abs. 1 SGB IX gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Mitteilung der folgenden Daten aller schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen in allen Betrieben des Unternehmens: Name, Vorname, Personalbereich und Betriebsstätte der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen.
Der Auskunftsanspruch besteht auch für Betriebe, in denen eine örtliche SBV vorhanden ist und für welche die GSBV deshalb keine Auffangzuständigkeit nach § 180 Abs. 6 S. 1 2. Alternative SGB IX hat.
Quelle: LAG Düsseldorf, Beschluss vom 28.09.2022, 12 TaBV 10/22, Rdz. 60-62.
Revision anhängig beim BAG zum Aktenzeichen 7 ABR 27/22.
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